|
Allgemeine Lieferbedingungen
Alliance Instruments legt großen Wert auf die Einhaltung
vereinbarter Liefertermine an unsere Kunden und auf die Einhaltung der
Zahlungstermine durch unsere Kunden.
1. Geltung:
Unsere ALB liegen allen unseren Rechtsgeschäften mit Unternehmen
zugrunde und betreffen sowohl die Lieferung von Waren als auch sinngemäß
die Durchführung von Leistungen. Für Software gelten die Allgemeinen
Softwarebedingungen (ASB), wo nicht durch Lizenzbedingungen vorrangige
Regelungen bestehen. Die Gültigkeit abweichender Regelungen setzt
die schriftliche Anerkennung durch ALLIANCE Instruments GmbH voraus.
2. Angebot:
Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung.
Angebotsunterlagen und technische Projektinformationen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
3. Vertragsschluß
Nach Eingang einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung gilt
der Liefervertrag als geschlossen, wenn entweder die schriftliche Auftragsbestätigung
abgesandt oder die Lieferung abgesandt oder avisiert wird.
Unsere Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung oder darin angeführte
Beilagen enthalten alle Spezifikationen, welche dem Vertrag zugrunde liegen.
Angaben in Katalogen, Prospekten, Websites oder dergleichen sind beispielhaft
und erlangen Gültigkeit nur als schriftlich angeführte Beilage.
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4. Preise
Für die Preisstellung gelten die Regeln der INCOTERMS 1990. Preise
gelten EXW verpackt ab Lager des Verkäufers, zuzüglich gesetzliche
Umsatzsteuer. Abweichende Preisstellungen sind in der Auftragsbestätigung
angeführt. Die Verrechnung von Transportspesen, Transportversicherung
oder Export/Import Abfertigungskosten erfolgt gemäß Vereinbarung.
Preislisten oder Angebote basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Erstellung,
aktuelle Preise bieten wird auf Anfrage gerne an.
Bei Reparaturaufträgen werden die vom Techniker als zweckmäßig
erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des tatsächlichen Aufwandes
verrechnet. Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während
der Durchführung des Auftrages zutage tritt, werden dem Käufer
mitgeteilt und gelten als bestellt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen
ein schriftlicher Wiederspruch erfolgt. Bei Reparaturen außerhalb
der Betriebsstätte von ALLIANCE Instruments hat diese Entscheidung
durch den Besteller unverzüglich zu erfolgen. Sollte eine Reparatur
durch den Käufer abgebrochen werden, erfolgt eine Verrechnung der
bis dahin erbrachten Leistungen. Der Zeitaufwand für die Erstellung
von Reparatur Begutachtungen wird dem Besteller in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
Wenn nicht abweichend vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten
der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum des Einganges einer vereinbarten Anzahlung oder Sicherstellung
zur freien Verfügung durch den Verkäufer
c) Datum der Bereitstellung aller technischen, kaufmännischen und
sonstigen Voraussetzungen durch den Käufer
Genehmigungen, Registrierungen, Importlizenzen oder sonstige Vorarbeiten
für die Lieferung und Inbetriebnahme der bestellten Lieferung und
Leistung sind vom Käufer zeitgerecht zu erwirken, anderenfalls sich
die Lieferfrist entsprechend verlängert. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung
als abgerufen.
Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände,
wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, welche die Einhaltung
der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert diese jedenfalls
um die Dauer dieser Umstände und werden im Einzelfall durch den Verkäufer
entsprechend nachgewiesen. Dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie
Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten.
Eine Vertragsstrafe für Lieferverzug (Pönale) erlangt ausschließlich
dann Geltung, wenn diese im schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung
mit Höhe und Bedingungen ausdrücklich angeführt ist. Der
Verweis auf anzuwendende Bedingungen erfüllt diese Regel nicht. Die
Anwendung eines vereinbarten Pönales erfolgt nach folgenden Prinzipien:
- alleiniges Verschulden des Verkäufers ist Voraussetzung,
- jede vollendete Woche der Verspätung wird berechnet,
- Berechnung vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher nicht
benützt werden kann,
- dem Käufer muß ein Schaden in dieser Höhe erwachsen
sein,
- Abzug von einer Zahlung an den Verkäufer
Für die Anrechnung von Schadenersatz gelten die Bestimmungen in Abschnitt
10.
6. Gefahrenübergang, Erfüllungsort
Nutzung und Gefahr gehen entsprechend der Definition der Preisstellung
(Incoterms) auf den Käufer über, entweder mit Lieferung oder
bei Annahmeverzug mit Meldung der Versandbereitschaft.
Für Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung tatsächlich
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte
Teilleistung geht mit ihrer Durchführung auf den Käufer über.
Zur Reparatur übergebene Sachen verbleiben im Risiko des Bestellers,
Alliance übernimmt die ordnungsgemäße Verwahrung.
7. Zahlung, Eigentumsübergang
Zahlungen sind spätestens mit Lieferung oder Leistungserbringung
fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zahlungen
sind innerhalb der auf der Rechnung angeführten Frist durchzuführen,
in der Regel 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Als Datum der Durchführung
gilt jener Tag, an welchem der Verkäufer frei über den Betrag
verfügen kann. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der Währung
der Rechnung frei genannter Zahlstelle zu leisten. Der Verkäufer
ist berechtigt, Rechnungen über erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen
zu stellen.
Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder
aufzurechnen. Eine Sicherstellung von Gewährleistungsansprüchen
oder anderer Ansprüche erfolgt nach gesonderter Vereinbarung, in
der Regel durch Beistellung einer Bankgarantie. Vereinbarte Preisnachlässe
basieren auf der termingerechten Zahlung, anderenfalls diese Beträge
nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Ist der Käufer mit einer Anzahlung oder Teilzahlung vor Lieferung
in Verzug, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um den Verzugszeitraum.
Die Regelung gilt adäquat für Teillieferungen.
Bei Zahlungsverzug werden ab dem letzten Tag der Zahlungsfrist Verzugszinsen
zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, in Höhe von 4%
über dem Euribor Satz für 6 Monate, sofern der Verkäufer
nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der
Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen
und Rechtsanwaltskosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
Für sämtliche gelieferten Waren gilt Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung als vereinbart. Ein
Weiterverkauf durch den Käufer darf nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch den Verkäufer erfolgen, der Folgekäufer ist
über das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, jeden die normale Funktion beeinträchtigenden Mangel
zu beheben, welcher im Zeitpunkt der Lieferung besteht, oder welcher auf
einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der handwerklichen Ausführung
beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang
gemäß Abschnitt 6. Grundsätzlich betrifft Gewährleistung
die normale Gerätefunktion und nicht die Leistungsdaten eines damit
produzierten Folgeproduktes oder Dienstleistung. Wird eine Ware vom Verkäufer
nach Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die
Haftung des Verkäufers auf die bedingungsgemäße Ausführung.
Der Verkäufer ist über einen Gewährleistungsfall unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen, mit ausreichender Fehlerbeschreibung
zur Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen. Ist eine Beurteilung
des Mangels so möglich, erfolgt der Ersatz fehlerhafter Teile ohne
Verzug. Ist es für die Beurteilung und Fehlerbehebung erforderlich,
so erfolgt die Rücksendung fehlerhafter Teile zum Verkäufer,
zur umgehenden Durchführung der Nachbesserung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, welche aus
Nichtbeachtung der Installations-, Benutzungs- und Instandhaltungsbedingungen
durch den Käufer entstehen, durch unsachgemäße Handhabung,
durch unübliche Überbeanspruchung von Teilen oder durch den
Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien. Der Verkäufer haftet nicht
für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische
Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen
sind. Die Gewährleistung umfaßt keine Teile, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung erlischt sofort,
wenn durch den Käufer oder Dritte unauthorisierte Änderungen
oder Instandsetzungen vorgenommen werden. Durch die Behebung von Mängeln
wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Bei Verkauf gebrauchter und erneuerter Waren, sowie bei Übernahme
von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt
der Verkäufer eine reduzierte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten,
für die ordnungsgemäße Durchführung und die Qualität
der dabei erneuerten Teile.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für
Mängelbehebung aus anderen Rechtsgründen. Für die Anrechnung
von Schadenersatz gelten die Bestimmungen in Abschnitt 10.
9. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag
ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird,
b) Indizien über die Zahlungsunfähigkeit des Käufers vorliegen
und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet,
noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird,
d) die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Abschnitt 5 Abs.3
angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der
ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate
beträgt.
Ein Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der
Lieferung oder Leistung erklärt werden. Im Falle des Rücktritts
sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder
Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für
vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer
steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts
sind ausgeschlossen.
10. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
Die Nichteinhaltung wichtiger gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen
im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache, oder der Bedingungen für
Inbetriebnahme, Benutzung und Instandhaltung (Bedienungsanleitungen) befreit
den Verkäufer von der Pflicht zum Schadenersatz.
11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind binnen 3 Jahren ab Gefahrenübergang
gemäß Abschnitt 6 gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem
Verlust des Anspruches, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere
Fristen vorsehen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Technische und kaufmännische Unterlagen wie Betriebsanleitungen,
Wartungsanleitungen, Methodenbeschreibungen, Teilelisten, Schaltpläne,
Preislisten u.ä. bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers
und dienen dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache und der Dokumentation
im Qualitätsmanagement System. Für diese Unterlagen sind die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb zu beachten.
13. Allgemeines
Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
oder dieser ALB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Gültige zu
ersetzen, welche dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
14. Gerichtsstand und Recht
Für Streitigkeiten aus Liefer- und Leistungsverträgen, oder
für Schlichtungsverfahren zur Streitbeilegung ist das sachlich zuständige
Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich zuständig.
Der Vertrag unterliegt Österreichischem Recht, Verfahren werden in
Deutscher Sprache abgehandelt. Schiedsverfahren können auch in Englischer
Sprache verhandelt werden. Die Anwendung des UNCITRAL Übereinkommens
der Vereinten Nationen, über Verträge im internationalen Warenverkehr,
wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Alliance Instruments GmbH, Abtsdorferstraße 2, A-5020
Salzburg, Tel: (+43) 662 431959-0,
LG Salzburg FN 51397i, UID: ATU 338 99902,
E-Mail Adresse
Rev:020814
|