Allgemeine Lieferbedingungen

Alliance Instruments legt großen Wert auf die Einhaltung vereinbarter Liefertermine an unsere Kunden und auf die Einhaltung der Zahlungstermine durch unsere Kunden.

1. Geltung:
Unsere ALB liegen allen unseren Rechtsgeschäften mit Unternehmen zugrunde und betreffen sowohl die Lieferung von Waren als auch sinngemäß die Durchführung von Leistungen. Für Software gelten die Allgemeinen Softwarebedingungen (ASB), wo nicht durch Lizenzbedingungen vorrangige Regelungen bestehen. Die Gültigkeit abweichender Regelungen setzt die schriftliche Anerkennung durch ALLIANCE Instruments GmbH voraus.

2. Angebot:
Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebotsunterlagen und technische Projektinformationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsschluß
Nach Eingang einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung gilt der Liefervertrag als geschlossen, wenn entweder die schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt oder die Lieferung abgesandt oder avisiert wird.
Unsere Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung oder darin angeführte Beilagen enthalten alle Spezifikationen, welche dem Vertrag zugrunde liegen. Angaben in Katalogen, Prospekten, Websites oder dergleichen sind beispielhaft und erlangen Gültigkeit nur als schriftlich angeführte Beilage. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

4. Preise
Für die Preisstellung gelten die Regeln der INCOTERMS 1990. Preise gelten EXW verpackt ab Lager des Verkäufers, zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer. Abweichende Preisstellungen sind in der Auftragsbestätigung angeführt. Die Verrechnung von Transportspesen, Transportversicherung oder Export/Import Abfertigungskosten erfolgt gemäß Vereinbarung. Preislisten oder Angebote basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Erstellung, aktuelle Preise bieten wird auf Anfrage gerne an.
Bei Reparaturaufträgen werden die vom Techniker als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des tatsächlichen Aufwandes verrechnet. Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, werden dem Käufer mitgeteilt und gelten als bestellt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ein schriftlicher Wiederspruch erfolgt. Bei Reparaturen außerhalb der Betriebsstätte von ALLIANCE Instruments hat diese Entscheidung durch den Besteller unverzüglich zu erfolgen. Sollte eine Reparatur durch den Käufer abgebrochen werden, erfolgt eine Verrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen. Der Zeitaufwand für die Erstellung von Reparatur Begutachtungen wird dem Besteller in Rechnung gestellt.

5. Lieferung
Wenn nicht abweichend vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum des Einganges einer vereinbarten Anzahlung oder Sicherstellung zur freien Verfügung durch den Verkäufer
c) Datum der Bereitstellung aller technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen durch den Käufer
Genehmigungen, Registrierungen, Importlizenzen oder sonstige Vorarbeiten für die Lieferung und Inbetriebnahme der bestellten Lieferung und Leistung sind vom Käufer zeitgerecht zu erwirken, anderenfalls sich die Lieferfrist entsprechend verlängert. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände und werden im Einzelfall durch den Verkäufer entsprechend nachgewiesen. Dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten.
Eine Vertragsstrafe für Lieferverzug (Pönale) erlangt ausschließlich dann Geltung, wenn diese im schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung mit Höhe und Bedingungen ausdrücklich angeführt ist. Der Verweis auf anzuwendende Bedingungen erfüllt diese Regel nicht. Die Anwendung eines vereinbarten Pönales erfolgt nach folgenden Prinzipien:
- alleiniges Verschulden des Verkäufers ist Voraussetzung,
- jede vollendete Woche der Verspätung wird berechnet,
- Berechnung vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher nicht benützt werden kann,
- dem Käufer muß ein Schaden in dieser Höhe erwachsen sein,
- Abzug von einer Zahlung an den Verkäufer
Für die Anrechnung von Schadenersatz gelten die Bestimmungen in Abschnitt 10.

6. Gefahrenübergang, Erfüllungsort
Nutzung und Gefahr gehen entsprechend der Definition der Preisstellung (Incoterms) auf den Käufer über, entweder mit Lieferung oder bei Annahmeverzug mit Meldung der Versandbereitschaft.
Für Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Durchführung auf den Käufer über. Zur Reparatur übergebene Sachen verbleiben im Risiko des Bestellers, Alliance übernimmt die ordnungsgemäße Verwahrung.

7. Zahlung, Eigentumsübergang
Zahlungen sind spätestens mit Lieferung oder Leistungserbringung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angeführten Frist durchzuführen, in der Regel 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Als Datum der Durchführung gilt jener Tag, an welchem der Verkäufer frei über den Betrag verfügen kann. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der Währung der Rechnung frei genannter Zahlstelle zu leisten. Der Verkäufer ist berechtigt, Rechnungen über erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen zu stellen.
Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Sicherstellung von Gewährleistungsansprüchen oder anderer Ansprüche erfolgt nach gesonderter Vereinbarung, in der Regel durch Beistellung einer Bankgarantie. Vereinbarte Preisnachlässe basieren auf der termingerechten Zahlung, anderenfalls diese Beträge nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Ist der Käufer mit einer Anzahlung oder Teilzahlung vor Lieferung in Verzug, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um den Verzugszeitraum. Die Regelung gilt adäquat für Teillieferungen.
Bei Zahlungsverzug werden ab dem letzten Tag der Zahlungsfrist Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, in Höhe von 4% über dem Euribor Satz für 6 Monate, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
Für sämtliche gelieferten Waren gilt Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung als vereinbart. Ein Weiterverkauf durch den Käufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer erfolgen, der Folgekäufer ist über das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes nachweislich in Kenntnis zu setzen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, jeden die normale Funktion beeinträchtigenden Mangel zu beheben, welcher im Zeitpunkt der Lieferung besteht, oder welcher auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der handwerklichen Ausführung beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang gemäß Abschnitt 6. Grundsätzlich betrifft Gewährleistung die normale Gerätefunktion und nicht die Leistungsdaten eines damit produzierten Folgeproduktes oder Dienstleistung. Wird eine Ware vom Verkäufer nach Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers auf die bedingungsgemäße Ausführung.
Der Verkäufer ist über einen Gewährleistungsfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, mit ausreichender Fehlerbeschreibung zur Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen. Ist eine Beurteilung des Mangels so möglich, erfolgt der Ersatz fehlerhafter Teile ohne Verzug. Ist es für die Beurteilung und Fehlerbehebung erforderlich, so erfolgt die Rücksendung fehlerhafter Teile zum Verkäufer, zur umgehenden Durchführung der Nachbesserung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, welche aus Nichtbeachtung der Installations-, Benutzungs- und Instandhaltungsbedingungen durch den Käufer entstehen, durch unsachgemäße Handhabung, durch unübliche Überbeanspruchung von Teilen oder durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung umfaßt keine Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn durch den Käufer oder Dritte unauthorisierte Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden. Durch die Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Bei Verkauf gebrauchter und erneuerter Waren, sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der Verkäufer eine reduzierte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, für die ordnungsgemäße Durchführung und die Qualität der dabei erneuerten Teile.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für Mängelbehebung aus anderen Rechtsgründen. Für die Anrechnung von Schadenersatz gelten die Bestimmungen in Abschnitt 10.

9. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) Indizien über die Zahlungsunfähigkeit des Käufers vorliegen und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird,
d) die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Abschnitt 5 Abs.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
Ein Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden. Im Falle des Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
Die Nichteinhaltung wichtiger gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache, oder der Bedingungen für Inbetriebnahme, Benutzung und Instandhaltung (Bedienungsanleitungen) befreit den Verkäufer von der Pflicht zum Schadenersatz.

11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind binnen 3 Jahren ab Gefahrenübergang gemäß Abschnitt 6 gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Verlust des Anspruches, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Technische und kaufmännische Unterlagen wie Betriebsanleitungen, Wartungsanleitungen, Methodenbeschreibungen, Teilelisten, Schaltpläne, Preislisten u.ä. bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers und dienen dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache und der Dokumentation im Qualitätsmanagement System. Für diese Unterlagen sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb zu beachten.

13. Allgemeines
Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser ALB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Gültige zu ersetzen, welche dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

14. Gerichtsstand und Recht
Für Streitigkeiten aus Liefer- und Leistungsverträgen, oder für Schlichtungsverfahren zur Streitbeilegung ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt Österreichischem Recht, Verfahren werden in Deutscher Sprache abgehandelt. Schiedsverfahren können auch in Englischer Sprache verhandelt werden. Die Anwendung des UNCITRAL Übereinkommens der Vereinten Nationen, über Verträge im internationalen Warenverkehr, wird einvernehmlich ausgeschlossen.

Alliance Instruments GmbH, Abtsdorferstraße 2, A-5020 Salzburg, Tel: (+43) 662 431959-0,
LG Salzburg FN 51397i, UID: ATU 338 99902, E-Mail Adresse

Rev:020814

Zurück zum Seitenanfang zurück zur Startseite